Sparkassen sind öffentliche Einrichtungen, sie haben einen öffentlichen Auftrag und sind dem Gemeinwohl verpflichtet. Die Art und Weise, wie Entscheidungen in und zu Sparkassen zustande kommen, und die Kommunikationspolitik von Sparkassen passen jedoch so gar nicht zum Status öffentlicher Unternehmen. Letzteres gilt auch für die Sparkasse Fürstenfeldbruck, deren Träger zu gleichen Teilen die Stadt und der Landkreis Fürstenfeldbruck sind. Aktuell wird der Zusammenschluss der Sparkasse Fürstenfeldbruck mit den Sparkassen Dachau und Landsberg-Dießen verhandelt. Sollte es zu einer Fusion der drei genannten Geldhäuser kommen, würde die viertgrößte Sparkasse in Bayern mit einer Bilanzsumme von gut acht Milliarden Euro entstehen. Als Vorteile einer Fusion und damit eines größeren Unternehmens werden von den Protagonisten des Zusammenschlusses größere Flexibilität, Bündelung von Kompetenzen und in Relation weniger Verwaltungsaufwand ins Feld geführt. Das Gewinnen dieser Vorteile sei vor dem Hintergrund der aktuellen Rahmenbedingungen – genannt werden hier die Digitalisierung, wachsende regulatorische Anforderungen und die Niedrigzinsphase – wichtig, um im Markt gut bestehen zu können.
Ohne Zweifel stehen Sparkassen vor großen Herausforderungen. Sie müssen sich Gedanken machen zu Optimierung ihrer Struktur, zu Rationalisierungspotentialen und zu vielem mehr. Im Vordergrund aller einschlägigen Überlegungen und dann ggf. Maßnahmen sollte allerdings stets die Frage nach der Erfüllung und der Erfüllbarkeit der sparkassenspezifischen Kernaufgaben stehen. Zu diesen Kernaufgaben gehören u.a. die Unterstützung der "Aufgabenerfüllung der Kommunen im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereich", die Berücksichtigung „der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise“ sowie die Gewährleistung der Örtlichkeit und der Versorgung in der Fläche. Was beispielsweise Letzteres und die Fusionspläne anbelangt, so muss dann eben nicht nur nach Konsequenzen und Bedeutung der Fusion für Kunden und Mitarbeiter der Sparkasse, nach der künftigen Anzahl von Geschäftsstellen und nach der vorgesehenen Verteilung der Gewerbesteuer gefragt werden. Nein, es muss ganz konkret hinterfragt werden, ob ein Institut mit einem derart großen Gebietsumgriff und damit großem Bedienungsgebiet die Gewährleistung der Örtlichkeit und die Bedienung in der Fläche auf dem Bildschirm hat.
Die bündnisgrüne Kreistagsfraktion Fürstenfeldbruck interessiert sich für:
Der nachfolgende Text dient der kurzen Erläuterung der Fragen in den Anträgen vom 6. Februar, 3. April und 15. Mai 2017 zur anvisierten Fusion der Sparkassen Dachau, Fürstenfeldbruck und Landsberg-Dießen und der Anliegen, welche die bündnisgrüne Kreistagsfraktion Fürstenfeldbruck mit der Antragstellung zum Ausdruck bringen.
Uns interessieren eben nicht nur Fragen nach dem möglichen Mehrwert einer Fusion durch Steigerung des Ertragsniveaus infolge von Synergieeffekten und Einsparungen. Eine wichtige Rolle spielen für uns Gesichtspunkte, die die Kunden, die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Sparkasse, die Anzahl der Geschäftsstellen und die Sitzgemeinden letzterer betreffen.
Und von besonderem Interesse sind für uns die Diskussion und Beantwortung von Fragen zur Erfüllung oder eben Nichterfüllung sparkassenspezifischer Kernaufgaben, zur Anbindung der Sparkasse an ihre Träger und zur Transparenz. Was Letzteres betrifft, so drohen nach der Fusionierung weitere Verschlechterungen. Denn im Verwaltungsrat und in der Verbandsversammlung der dann fusionierten Sparkasse, getragen von einem Zweckverband mit zahlreichen Mitgliedskommunen, werden Mitglieder kleinerer und mittelgroßer Fraktionen in den kommunalen Räten zum Nachteil von Pluralität und Transparenz nicht mehr stattfinden. Damit zusammenhängend werden Beschlüsse des Verwaltungsrates zur Ausschüttung eines Teiles der Überschüsse an die Sparkassenträger, wie sie de facto und de jure möglich wären, noch unwahrscheinlicher.
Was die Erfüllung sparkassenspezifischer Kernaufgaben anbelangt, so werfen wir beispielsweise die Frage auf, ob und inwieweit bei einem fusionierten Institut, hinter dem ein Zweckverband mit so großer Gebietsausdehnung steht, die Gewährleistung der Örtlichkeit und der Versorgung in der Fläche noch gegeben sein wird. Auch hinterfragen wir, wie es um die Erfüllung weiterer in Sparkassengesetz und Sparkassenordnung fixierter Aufgaben wie die Berücksichtigung „der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise“ oder die Unterstützung der „Aufgabenerfüllung der Kommunen im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereich“ bestellt sein wird.
Das von der Kreistagsfraktion beauftragte „Bankwissenschaftliches Fachgutachten zur Sparkasse Fürstenfeldbruck“ von Prof. Dr. Guido Eilenberger
Prof. Dr. Guido Eilenberger, emeritierter Universitäts-Professor für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Bankbetriebslehre und Betriebliche Finanzwirtschaft, hat im Auftrag der bündnisgrünen Kreistagsfraktion ein bankwissenschaftliches Fachgutachten zur Kreis- und Stadtsparkasse Fürstenfeldbruck erstellt. Neben der Ermittlung und Einordnung finanzwirtschaftlicher Kennzahlen und dem Ausleuchten verschiedener Aspekte einer möglichen Fusion war es Aufgabe des Gutachtens zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Sparkasse Fürstenfeldbruck Teile ihrer Jahresüberschüsse an ihre Träger, die Stadt und den Landkreis, im Rahmen dessen, was die Vorgaben der Sparkassenordnung erlauben, hätte ausschütten können und dürfen.
Eine der Kernaufgaben des Gutachtens war die Überprüfung, heißt die Verifizierung oder Falsifizierung, der These, die Sparkasse FFB konnte und durfte im Rahmen dessen, was die Vorgaben der Sparkassenordnung erlauben[1] und bei Einhaltung der regulatorischen Anforderungen Jahr für Jahr Teile ihrer Überschüsse an ihre Träger, den Landkreis und die Stadt Fürstenfeldbruck, ausschütten. Die These, Abführungen an die Träger (zu verwenden von diesen für gemeinnützige Zwecke) wären erlaubt und möglich, ohne die wirtschaftliche Leistungskraft und die Risikotragfähigkeit der Sparkasse FFB zu beeinträchtigen, findet in dem Gutachten ihre ausdrückliche Bestätigung. Vom Jahresüberschuss 2015 hätten 5.636.662 Euro an die Träger abgeführt werden können, was nach Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag jeweils 2.372.330 Euro für den Landkreis und die Stadt Fürstenfeldbruck ausgemacht hätte. Für die Jahre 2006 bis 2015 hätten ausweislich des Gutachtens entsprechend den Bestimmungen in § 21 der Sparkassenordnung knapp 42 Millionen Euro an die beiden Träger der Sparkasse Fürstenfeldbruck ausgeschüttet werden können. Nach Abzug der dann fällig gewesenen Steuern (insgesamt 15,825 Prozent für Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag) hätte dies für die Stadt und den Landkreis Fürstenfeldbruck jeweils 17.618.225 Euro ausgemacht. Die Gesamtkapitalquote wäre bei einer derartigen Abführung mit 15,04 Prozent lediglich um 1,25 Prozentpunkte niedriger gewesen als zum Status Quo 2015 ohne die Abführungen, die zu diesem Zeitpunkt geltende aufsichtsrechtlich geforderte Gesamtkapitalquote von 8 Prozent wäre also auch bei weitem überschritten worden.
Weitere prägnante Untersuchungsergebnisse waren demzufolge eine deutliche Übererfüllung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittelanforderungen und eine im Verhältnis zum Volumen des Kreditgeschäfts sehr hohe Eigenmittelausstattung. Auch wurde konstatiert, dass die Eigenkapitalrentabilität der Sparkasse FFB vor und nach Steuern deutlich unter dem Schnitt der Sparkassen in Deutschland liegt. Gleiches gilt für das Verhältnis zwischen Zinsüberschuss und Bilanzsumme und für die Cost-Income-Ratio (CIR), Maßstab für die Wirtschaftlichkeit.
Waren die eben aufgezählten Feststellungen des Gutachtes so auch zu erwarten gewesen, so überrascht als weitere Aussage, dass die Jahresabschlüsse 2006 und 2009 bis 2015 aufgrund von Verstößen gegen die Vorgaben der §§ 340f und 340g HGB und gegen die Anforderungen des Bilanzgrundsatzes der Richtigkeit und der Willkürfreiheit unrichtig und damit unwirksam seien. Begründet wird dies in dem Gutachten im Konkreten mit massiven Schieflagen bei Angaben zur offenen Vorsorgerücklage als Sonderposten „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ und Zuführungen zu dieser Rücklage, verbucht als Aufwand in der GuV-Rechnung, und partiell auch im Kontext mit der Auflösung stiller Vorsorgereserven (stille Vorsorgereserven können gebildet werden durch Unterbewertung bestimmter Aktiva).
„Bei einem ordnungsgemäß erstellten Jahresabschluss müssen daher, um dem Bilanzierungsgrundsatz der Richtigkeit und der Willkürfreiheit Rechnung zu tragen, alle notwendigen Informationen zur Schaffung von Transparenz über die Vorgehensweise des Vorstands bei der Schätzung der Höhe des maximal möglichen Verlustes aus allgemeinen Bankrisiken im Anhang und ggf. im Lagebericht bereitgestellt und dargelegt werden. Da es sich bei Zuführungen nach § 340g Abs. 1 HGB um die Bildung einer versteuerten, offenen Vorsorgerücklage handelt, müssen aus dem Anhang oder im Lagebericht zumindest die angewandte Schätzmethode und die oben angegebenen Informationen sowie ggf. das Sicherheitsniveau ersichtlich sein, mit denen das Ausmaß der im Jahresabschluss durch einen bestimmten Betrag abgebildeten allgemeinen Bankrisiken geschätzt worden ist. Wenn das nicht der Fall ist, kann selbst von sachverständigen Personen nicht nachvollziehbar überprüft werden, ob der vom Vorstand gewählte Bilanzansatz dem Bilanzierungsgrundsatz der Richtigkeit und der Willkürfreiheit genügt. Sofern und soweit das nicht möglich ist, muss der betreffende Jahresabschluss als unrichtig und damit unwirksam bezeichnet werden.
Bei der SKFFB ist an keiner Stelle des Anhangs oder des Lageberichts der jeweiligen Jahresabschlüsse 2006 bis einschließlich 2015 vermerkt oder erläutert, mit Hilfe welcher Methoden die Höhe der Zuführung zum Sonderposten „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ ermittelt bzw. geschätzt worden ist.“ (S. 15)
…
„Es ist somit festzuhalten, dass die vorgenommenen Erläuterungen der SKFFB zu den Zuführungen zum Sonderposten „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ für die Jahre 2006 und 2009 bis 2015 nicht den Anforderungen des Bilanzierungsgrundsatzes der Richtigkeit und der Willkürfreiheit nach § 239 Abs. 2 HGB entsprechen. Die Zuführungen sind, da willkürlich erfolgt, unrichtig und stellen ganz offenkundig nicht das Ergebnis objektiv nachprüfbarer Schätzwerte dar.
Bei der SKFFB wurde der Sonderposten „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ nach § 340g HGB vom Vorstand insbesondere in den Jahren 2006 sowie 2010 bis 2015 ganz offensichtlich zur Regulierung des ausgewiesenen Bilanzgewinns in der Handelsbilanz mit dem Ziel benutzt, einen möglichst konstanten und geringeren Jahresüberschuss nach Steuern bzw. Bilanzgewinn in den jeweiligen Jahresabschlüssen zu auszuweisen. Dieses Ziel wurde in den Jahren 2010 bis einschließlich 2015 insofern erfolgreich verfolgt, als der Vorstand die Zuführungen zum Fonds für allgemeine Bankrisiken in ihrer Höhe den jeweiligen konstanten Gewinnvorgaben angepasst und dadurch einen durchschnittlichen Jahresüberschuss nach Steuern von 7.947.940,20 € für den Zeitraum 2010 – 2015 realisiert hat (siehe Tabelle 2). Auf diese Weise und durch Vorwegzuführungen von jeweils rund 25% des danach noch verbleibenden Jahresüberschusses durch den Vorstand in die Gewinnrücklage sollte offensichtlich erreicht werden, dass bei den Mitgliedern des Zweckverbandes angesichts der ausgewiesenen relativ geringen Bilanzgewinne Begehrlichkeiten auf eine Gewinnabführung an den Träger nicht geweckt würden.
Damit verletzt der Vorstand der SKFFB aber auch die Vorschrift des § 21 Abs. 1 SpkO, wonach der Verwaltungsrat über die Verwendung des Jahresüberschusses entscheidet, in ganz erheblicher Weise.“ (S. 17)
„Auf Grund des Wortlauts der §§ 340f und 340g HGB bestehen bereits prima facie erhebliche Zweifel an der Notwendigkeit zur Bildung eines „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ im festzustellenden Umfang für die Jahre 2006 sowie 2009 bis 2015 durch den Vorstand der SKFFB. Der Vorstand hat nämlich im Rahmen des bei der Dotierung des „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ zu beachtenden Schätzmethoden für das Ausmaß der allgemeinen Bankrisiken für die SKFFB (siehe VII.1) sowie unter Beachtung der vernünftigen kaufmännischen Beurteilung (siehe VII.2) neben den Vorsorge- und Sicherungsinteressen der Sparkasse auch die sparkassenrechtlich geschützten Interessen und Zuständigkeiten des Verwaltungsrates und des Trägers im Zusammenhang mit der Ausweisung des Jahresüberschusses zu berücksichtigen (siehe dazu den Bescheid des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2016 zur Feststellung des Jahresabschlusses 2014 der Stadtsparkasse Düsseldorf durch ihren Verwaltungsrat; im Folgenden zitiert als „Bescheid“).
Die Grenzen und Beschränkungen für eine Dotierung des „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ ergeben sich nämlich bereits aus dem Wortlaut des § 340g HGB (vgl. dazu im Folgenden „Bescheid“, 1.2.2.1): Grundvoraussetzung für die Dotierung ist deren Notwendigkeit, verbunden mit dem objektivierbaren Kontrollmaßstab des Handelsrechts bezüglich der vernünftigen kaufmännischen Beurteilung. Zulässig ist die Bildung des „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ nach dem Wortlaut der Vorschrift nur, soweit eine entsprechende Notwenigkeit besteht, das heißt, dass jedenfalls das „Ob“ einer Überprüfung zugänglich sein muss. Da die Dotierung nach § 340g HGB unmittelbare Folgen für die Ermittlung des „Jahresüberschusses“ und der Ermittlung des „Bilanzgewinns“ hat, steht der betreffende Betrag nicht mehr als auszuweisender und ggf. auszuschüttender Jahresüberschuss bzw. Gewinn zur Verfügung und ist daher der Disposition des Trägers entzogen, ohne auf die Interessen des Zweckverbandes als Eigentümer Rücksicht zu nehmen. Daher hat der Vorstand eigene Kompetenzen in einer Weise unter Beachtung der unter VII.1 und VII.2 dargelegten Sachverhalte auszuüben, die dem Verwaltungsrat und dem Träger die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Rechte sinnvoll möglich macht.“ (S. 19)
…
„In concreto sind Abwägungen des Vorstands der SKFFB überhaupt nicht zu erkennen (Tabelle 5). In den Anhangs-Angaben zu den Jahresabschlüssen 2006 und 2010 bis 2015 zum „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ ist von einer Notwendigkeit nicht die Rede. Es ist daher festzuhalten, dass nicht einmal Mindestanforderungen bezüglich der erforderlichen Abwägungen und Angaben seitens des Vorstands zu erkennen sind. Der Vorstand machte sich auch nicht die geringste Mühe, den Dotierungsbetrag zu nennen, geschweige denn zumindest formal auf die Notwendigkeit der Dotierung und die vernünftige kaufmännische Beurteilung der besonderen Risiken hinzuweisen. Somit handelte der Vorstand in den genannten Jahren bezüglich der Dotierung des Sonderpostens „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ willkürlich.
Jahr | Erläuterung für Zuführung zum Sonderposten Fonds für allgemeine Bankrisiken im Anhang des jeweiligen Jahresabschlusses | Abwägungen des Vorstands zur Notwendigkeit der Zuführung gemäß § 340g HGB |
---|---|---|
2006 | Es besteht ein Fonds für allgemeine Bankrisiken gemäß § 340g HGB | Nicht zu erkennen |
2009 | Im Geschäftsjahr wird der Fonds für allgemeine Bankrisiken gemäß § 340g HGB gegen die besonderen Risiken des Bankgeschäfts dotiert. | Nicht zu erkennen |
2010 | Im Geschäftsjahr wird der Fonds für allgemeine Bankrisiken gemäß § 340g HGB gegen die besonderen Risiken des Bankgeschäfts dotiert. | Nicht zu erkennen |
2011 | Im Geschäftsjahr wird der Fonds für allgemeine Bankrisiken gemäß § 340g HGB gegen die besonderen Risiken des Bankgeschäfts dotiert. Die Zuführungsbeträge stammen in Höhe von 30.000 TEUR aus der Auflösung von in Vorjahren still gebildeten Vorsorgereserven für allgemeine Bankrisiken nach § 340f HGB. | Nicht zu erkennen |
2012 | Im Geschäftsjahr wird der Fonds für allgemeine Bankrisiken gemäß § 340g HGB zur Absicherung gegen die besonderen Risiken des Bankgeschäfts dotiert. | Nicht zu erkennen |
2013 | Im Geschäftsjahr wird der Fonds für allgemeine Bankrisiken gemäß § 340g HGB zur Absicherung gegen die besonderen Risiken des Bankgeschäfts dotiert. | Nicht zu erkennen |
2014 | Im Geschäftsjahr wird der Fonds für allgemeine Bankrisiken gemäß § 340g HGB zur Absicherung gegen die besonderen Risiken des Bankgeschäfts dotiert. | Nicht zu erkennen |
2015 | Im Geschäftsjahr wurde eine weitere Dotierung der Fonds für allgemeine Bankrisiken gemäß § 340g HGB vorgenommen. | Nicht zu erkennen |
Tabelle 5: Abwägungen des Vorstands in den Erläuterungen für Zuführung zum Sonderposten „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ im Anhang des jeweiligen Jahresabschlusses
Der Verwaltungsrat hat die vom Vorstand ermessensfehlerhaft vorgenommenen Dotierungen nach § 340g HGB und die damit verbundene Missachtung der geschützten Interessen und Kompetenzen der Mitglieder des Zweckverbandes als Träger offensichtlich gebilligt und die entsprechenden Jahresabschlüsse unbeanstandet festgestellt, mit der Folge, dass die Jahresabschlüsse 2010 bis 2015 auch unter diesem Aspekt als unrichtig und unwirksam anzusehen sind.“ (S. 20 f)
… Spannend dann auch noch die Ausführungen zur doppelten Abdeckung von Risiken, also zur Übersicherung.
„Im Gegenteil ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass Übersicherungen bestehen. Nicht anders ist der Vorgang aus dem Jahre 2011 zu bewerten, in dem laut Angabe im Anhang 30 Mio. EUR an stillen Vorsorgereserven für allgemeine Bankrisiken nach § 340f HGB aufgelöst worden sind, gleichzeitig aber eine Zuführung dieses Betrages und zusätzlich eines Betrages von 3 Mio. EUR zum Sonderposten „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ gemäß § 340g HGB erfolgt ist. Durch die Teil-Auflösung von Vorsorgereserven nach § 340f HGB wird dokumentiert, dass der Betrag von 30 Mio. EUR zur Vorsorge für allgemeine Bankrisiken nicht mehr benötigt wurde und daher als Teil des Jahresüberschusses nach § 21 SpkO zu behandeln gewesen wäre.
Da es sich bei den § 340f HGB Reserven nicht um eine einzige Bilanzposition handelt, sondern in der Regel mehrere Bilanzpositionen der Aktivseite ohne direkte Zurechenbarkeit in einer Summe betroffen sind, wird im Falle ihrer Auflösung (oder Teilauflösung) ein mehrstufiger Bewertungs- und Zuordnungsprozess ausgelöst: In einem ersten Schritt hatte die SKFFB Höherbewertungen von Positionen der Aktivseite (z.B. Forderungen an Kunden, Forderungen an Kreditinstitute, Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere), die gegenüber der Bankenaufsicht als §340f HGB Reserven im Hinblick auf eine jederzeitige Überprüfbarkeit dokumentiert sind, vorzunehmen. In einem zweiten Schritt sind dann die erzielten Auflösungserträge in der GuV-Rechnung unter Nr. 14 als ordentlicher Ertrag ausgewiesen worden. In einem dritten Schritt erfolgte die aufwands- und steuerneutrale Zuführung von 30,0 Mio. EUR auf der Passivseite der Bilanz zum Sonderposten „Fonds für allgemeine Bankrisiken“.
Insbesondere stellt sich die Frage nach dem Sinn eines derart aufwendigen Vorgangs, der im Ergebnis darin besteht, dass Teile einer stillen Vorsorgereserve in eine offene Vorsorgerücklage übergeführt wurden: Das Motiv besteht vor allem darin, stille Reserven zu heben und damit auch formal in aufsichtsrechtlich offengelegte Eigenmittel überzuführen, um damit den Ausweis aufsichtsrechtlicher Anforderungen an eine bestimmte Relation von Kernkapital bzw. Gesamtkapital und risikogewichteten Aktiva (=Gesamtforderungsbetrag) langfristig bis zum 31.12.2019 zu erfüllen (Harte Kernkapitalquote, Kernkapitalquote, Gesamtkapitalquote, jeweils ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrages).
In Anbetracht der Übererfüllung aufsichtsrechtlicher Anforderungen war eine derartige Operation jedoch nicht erforderlich. Derselbe Zweck wäre nämlich auch mit einem Ausweis als Jahresüberschuss und anschließender Zuführung zur Sicherheitsrücklage erreicht worden, ohne sich des Vorwurfs unrichtiger Bilanzierung auszusetzen. Einer Zuführung zum Sonderposten „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ hätte es daher nicht bedurft, wenn nur von einer sachlichen, vernünftigen kaufmännischen Beurteilung ausgegangen worden wäre. So aber hat die zu unterstellende sachfremde Erwägung, auf jeden Fall Begehrlichkeiten des Trägers nach Ausschüttung zu verhindern, eine sachgerechte und rechtlich einwandfreie Lösung verhindert. Insgesamt muss somit der Jahresabschluss 2011 auch unter diesem Aspekt als unrichtig bezeichnet werden, mit der Folge, dass auch die folgenden Jahresabschlüsse 2012 -2015 unrichtig sind.“ (S. 21 f)
Zur Frage der Gewinnausschüttungen von Sparkassen an ihre Träger
Sparkassen sind öffentliche Unternehmen, sie haben einen öffentlichen Auftrag und sind dem Gemeinwohl verpflichtet. Träger der Sparkassen sind Städte und Gemeinden und/oder Landkreise, die meisten der Sparkassen in Bayern sind Zweckverbandssparkassen. Wenn es ihre wirtschaftliche Leistungskraft und ihre Risikotragfähigkeit erlaubt, können und dürften Sparkassen Teile ihrer Überschüsse an ihre Träger, zu verwenden von diesen für gemeinnützige Zwecke, ausschütten. Grenzen für die möglichen Ausschüttungsbeträge setzen die aufsichtsrechtlich verordneten Eigenmittelanforderungen und die einschlägigen Vorgaben in der Sparkassenordnung (SpkO). So legt § 21 SpkO Begrenzungen für den Teil des Jahresüberschusses, der ausgeschüttete werden darf, fest und garantiert somit, dass die Sparkassen risikotragfähiges handelsrechtliches Eigenkapital bilden können.[2] Für 2015 betrug die Quote der aufsichtsrechtlich geforderten Eigenmittel, die sich errechnet aus dem Verhältnis von Gesamtkapital zu den risikogewichteten Aktiva (=Gesamtkapitalquote), beispielsweise 8 Prozent[3]; in 2020 dürfte sie aufgrund aufsichtsrechtlich geforderter Zuschläge für die nächsten Jahre („Kapitalerhaltungspuffer“) und eines Zuschlags für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch bei etwas mehr als 10 Prozent liegen. Nach den Abschlüssen für 2015 betrugen die Gesamtkapitalquoten für die Sparkasse Fürstenfeldbruck 16,29 Prozent, für die Sparkasse Dachau 17,97 Prozent und für die Sparkasse Landsberg-Dießen 21,22 Prozent. Alle drei Sparkassen hätten also locker im Rahmen dessen, was die Vorgaben der Sparkassenordnung erlauben, und bei Einhaltung der regulatorischen Anforderungen Jahr für Jahr Teile ihrer Jahresüberschüsse an ihre Träger ausschütten dürfen.[4]
Selbstverständlich gibt es Handlungsspielräume bezüglich der Frage, ob und, wenn ja, in welchem Umfang Teile der Jahresüberschüsse an die Träger von Sparkassen ausgeschüttet werden. Der Verwaltungsrat verfügt über weite Ermessensspielräume, was die Beschlussfassung zur Gewinnverwendung anbelangt. Gleiches gilt für den Vorstand bezogen auf die Bildung handelsrechtlicher Vorsorgereserven.[5] Unserer Auffassung nach darf aber hier keine grenzenlose Beliebigkeit herrschen. So sollte beispielsweise die Formulierung in § 340g Abs. 1 HGB, „soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist“, dahingehend verstanden werden, dass Voraussetzung sein sollte für die Bildung offener Vorsorgerücklagen, über die vom Vorstand der Sparkasse entschieden wird und die zur Schmälerung des ausgewiesenen Jahresüberschusses führen, dass es sich um Vorsorge für allgemeine Bankrisiken handeln muss, eine vernünftige kaufmännische Beurteilung zu erfolgen hat und die Notwendigkeit zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken nachgewiesen wird. Erinnert sei hier an § 1, Satz 2 der Sparkassenordnung, in dem vorgegeben ist, dass Sparkassen „die Aufgabenerfüllung der Kommunen im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereich zu unterstützen“ haben. Deshalb werden wir auch im Falle einer Fusionierung der Sparkassen, so diese denn kommt, die Ausschüttungsfrage weiterhin thematisieren.
Ergänzung zur Info:
2015 schütteten folgende bayerische Sparkassen Teile ihres Jahresüberschusses an ihre Träger aus: Sparkasse Ingolstadt (500 TSD Euro), Stadtsparkasse Augsburg (5,6 Mio. Euro), Sparkasse Nürnberg (5,2 Mio. Euro), Sparkasse Regensburg (1,9 Mio. Euro), Stadtsparkasse München (4 Mio. Euro). Interessant in diesem Kontext ist, dass die Gesamtkapitalquote der Sparkasse Fürstenfeldbruck deutlich höher liegt als bei den vier letztgenannten Sparkassen.
[1] § 21 SpkO legt Begrenzungen für den Teil des Jahresüberschusses, der ausgeschüttete werden darf, fest und garantiert somit, dass die Sparkassen risikotragfähiges handelsrechtliches Eigenkapital bilden können.
[2] Nach den Vorgaben in § 21 SpkO kann der Vorstand bis zu einem Viertel des Jahresüberschusses vorab den Rücklagen zuführen. Vom verbleibenden Jahresüberschuss dürfen dann ab einer bestimmten Rücklagenhöhe in vier verschiedenen Stufen, je nach Höhe der Rücklagen in Bezug zu den Risikoaktiva, zwischen einem Zehntel und drei Vierteln der Überschüsse an die Träger abgeführt werden.
[3] Innerhalb der zu erfüllenden Gesamtkapitalquote ist dann noch einmal ein Mindestwert bezüglich der harten Kernkapitalquote (als Prozentsatz des Quotienten aus hartem Kernkapital zum Gesamtforderungsbetrag) von 4,5% und für die Kernkapitalquote (Kernkapital als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags) von 6% insgesamt zu erreichen.
[4] Die These, Abführungen an die Träger wären erlaubt und möglich, ohne die wirtschaftliche Leistungskraft und die Risikotragfähigkeit der Sparkasse FFB zu beeinträchtigen, findet in dem Gutachten „Eilenberger“ ihre ausdrückliche Bestätigung. Vom Jahresüberschuss 2015 hätten 5.636.662 Euro an die Träger abgeführt werden können, was nach Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag jeweils 2.372.330 Euro für den Landkreis und die Stadt Fürstenfeldbruck ausgemacht hätte.
[5] Über das Einstellen von Teilen des Überschusses in den Sonderposten „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ wird bekanntlich die Entscheidungskompetenz des Verwaltungsrates über die Gewinnverwendung partiell beschnitten.