Sparkassen sind öffentliche Einrichtungen, sie haben einen öffentlichen Auftrag und sind dem Gemeinwohl verpflichtet. Die Art und Weise, wie Entscheidungen in und zu Sparkassen zustande kommen, und die Kommunikationspolitik von Sparkassen passen jedoch so gar nicht zum Status öffentlicher Unternehmen. Letzteres gilt auch für die Sparkasse Fürstenfeldbruck, deren Träger zu gleichen Teilen die Stadt und der Landkreis Fürstenfeldbruck sind. Aktuell wird der Zusammenschluss der Sparkasse Fürstenfeldbruck mit den Sparkassen Dachau und Landsberg-Dießen verhandelt. Sollte es zu einer Fusion der drei genannten Geldhäuser kommen, würde die viertgrößte Sparkasse in Bayern mit einer Bilanzsumme von gut acht Milliarden Euro entstehen. Als Vorteile einer Fusion und damit eines größeren Unternehmens werden von den Protagonisten des Zusammenschlusses größere Flexibilität, Bündelung von Kompetenzen und in Relation weniger Verwaltungsaufwand ins Feld geführt. Das Gewinnen dieser Vorteile sei vor dem Hintergrund der aktuellen Rahmenbedingungen – genannt werden hier die Digitalisierung, wachsende regulatorische Anforderungen und die Niedrigzinsphase – wichtig, um im Markt gut bestehen zu können.
Ohne Zweifel stehen Sparkassen vor großen Herausforderungen. Sie müssen sich Gedanken machen zu Optimierung ihrer Struktur, zu Rationalisierungspotentialen und zu vielem mehr. Im Vordergrund aller einschlägigen Überlegungen und dann ggf. Maßnahmen sollte allerdings stets die Frage nach der Erfüllung und der Erfüllbarkeit der sparkassenspezifischen Kernaufgaben stehen. Zu diesen Kernaufgaben gehören u.a. die Unterstützung der „Aufgabenerfüllung der Kommunen im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereich“, die Berücksichtigung „der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise“ sowie die Gewährleistung der Örtlichkeit und der Versorgung in der Fläche. Was beispielsweise Letzteres und die Fusionspläne anbelangt, so muss dann eben nicht nur nach Konsequenzen und Bedeutung der Fusion für Kunden und Mitarbeiter der Sparkasse, nach der künftigen Anzahl von Geschäftsstellen und nach der vorgesehenen Verteilung der Gewerbesteuer gefragt werden. Nein, es muss ganz konkret hinterfragt werden, ob ein Institut mit einem derart großen Gebietsumgriff und damit großem Bedienungsgebiet die Gewährleistung der Örtlichkeit und die Bedienung in der Fläche auf dem Bildschirm hat.
Die bündnisgrüne Kreistagsfraktion Fürstenfeldbruck interessiert sich für:
- Möglichen Mehrwehrt einer Fusion durch Steigerung des Ertragsniveaus infolge von Synergieeffekten und Einsparungen?
- Gesichtspunkte, die die Kunden, die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Sparkasse, die Anzahl der Geschäftsstellen und die Sitzgemeinden letzterer betreffen.
- Diskussion und Beantwortung von Fragen zur Erfüllung oder eben Nichterfüllung sparkassenspezifischer Kernaufgaben, zur Anbindung der Sparkasse an ihre Träger und zur Transparenz. Dazu zählen unter anderem: Gewährleistung der Örtlichkeit und der Versorgung in der Fläche, Berücksichtigung „der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise“ oder die Unterstützung der „Aufgabenerfüllung der Kommunen im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereich“.
- Ermittlung und Einordnung finanzwirtschaftlicher Kennzahlen und Ausleuchten verschiedener Aspekte einer möglichen Fusion mit Hilfe eines Gutachtens von Prof. Dr. Guido Eilenberger und Prüfung, ob und in welchem Umfang die Sparkasse Fürstenfeldbruck Teile ihrer Jahresüberschüsse an ihre Träger, die Stadt und den Landkreis, im Rahmen dessen, was die Vorgaben der Sparkassenordnung erlauben, hätte ausschütten können und dürfen.
Verlinkung zu Erläuterung der Fragen
Das von der Kreistagsfraktion beauftragte „Bankwissenschaftliches Fachgutachten zur Sparkasse Fürstenfeldbruck“ von Prof. Dr. Guido Eilenberger
Prof. Dr. Guido Eilenberger, emeritierter Universitäts-Professor für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Bankbetriebslehre und Betriebliche Finanzwirtschaft, hat im Auftrag der bündnisgrünen Kreistagsfraktion ein bankwissenschaftliches Fachgutachten zur Kreis- und Stadtsparkasse Fürstenfeldbruck erstellt. Neben der Ermittlung und Einordnung finanzwirtschaftlicher Kennzahlen und dem Ausleuchten verschiedener Aspekte einer möglichen Fusion war es Aufgabe des Gutachtens zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Sparkasse Fürstenfeldbruck Teile ihrer Jahresüberschüsse an ihre Träger, die Stadt und den Landkreis, im Rahmen dessen, was die Vorgaben der Sparkassenordnung erlauben, hätte ausschütten können und dürfen.
Eine der Kernaufgaben des Gutachtens war die Überprüfung, heißt die Verifizierung oder Falsifizierung, der These, die Sparkasse FFB konnte und durfte im Rahmen dessen, was die Vorgaben der Sparkassenordnung erlauben[1] und bei Einhaltung der regulatorischen Anforderungen Jahr für Jahr Teile ihrer Überschüsse an ihre Träger, den Landkreis und die Stadt Fürstenfeldbruck, ausschütten. Die These, Abführungen an die Träger (zu verwenden von diesen für gemeinnützige Zwecke) wären erlaubt und möglich, ohne die wirtschaftliche Leistungskraft und die Risikotragfähigkeit der Sparkasse FFB zu beeinträchtigen, findet in dem Gutachten ihre ausdrückliche Bestätigung. Vom Jahresüberschuss 2015 hätten 5.636.662 Euro an die Träger abgeführt werden können, was nach Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag jeweils 2.372.330 Euro für den Landkreis und die Stadt Fürstenfeldbruck ausgemacht hätte. Für die Jahre 2006 bis 2015 hätten ausweislich des Gutachtens entsprechend den Bestimmungen in § 21 der Sparkassenordnung knapp 42 Millionen Euro an die beiden Träger der Sparkasse Fürstenfeldbruck ausgeschüttet werden können. Nach Abzug der dann fällig gewesenen Steuern (insgesamt 15,825 Prozent für Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag) hätte dies für die Stadt und den Landkreis Fürstenfeldbruck jeweils 17.618.225 Euro ausgemacht. Die Gesamtkapitalquote wäre bei einer derartigen Abführung mit 15,04 Prozent lediglich um 1,25 Prozentpunkte niedriger gewesen als zum Status Quo 2015 ohne die Abführungen, die zu diesem Zeitpunkt geltende aufsichtsrechtlich geforderte Gesamtkapitalquote von 8 Prozent wäre also auch bei weitem überschritten worden.
Weitere prägnante Untersuchungsergebnisse waren demzufolge eine deutliche Übererfüllung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittelanforderungen und eine im Verhältnis zum Volumen des Kreditgeschäfts sehr hohe Eigenmittelausstattung. Auch wurde konstatiert, dass die Eigenkapitalrentabilität der Sparkasse FFB vor und nach Steuern deutlich unter dem Schnitt der Sparkassen in Deutschland liegt. Gleiches gilt für das Verhältnis zwischen Zinsüberschuss und Bilanzsumme und für die Cost-Income-Ratio (CIR), Maßstab für die Wirtschaftlichkeit.
Waren die eben aufgezählten Feststellungen des Gutachtes so auch zu erwarten gewesen, so überrascht als weitere Aussage, dass die Jahresabschlüsse 2006 und 2009 bis 2015 aufgrund von Verstößen gegen die Vorgaben der §§ 340f und 340g HGB und gegen die Anforderungen des Bilanzgrundsatzes der Richtigkeit und der Willkürfreiheit unrichtig und damit unwirksam seien. Begründet wird dies in dem Gutachten im Konkreten mit massiven Schieflagen bei Angaben zur offenen Vorsorgerücklage als Sonderposten „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ und Zuführungen zu dieser Rücklage, verbucht als Aufwand in der GuV-Rechnung, und partiell auch im Kontext mit der Auflösung stiller Vorsorgereserven (stille Vorsorgereserven können gebildet werden durch Unterbewertung bestimmter Aktiva).
Hierzu finden sich in dem Gutachten von Prof. Dr. Guido Eilenberger folgende Ausführungen.
Zur Frage der Gewinnausschüttungen von Sparkassen an ihre Träger
Sparkassen sind öffentliche Unternehmen, sie haben einen öffentlichen Auftrag und sind dem Gemeinwohl verpflichtet. Träger der Sparkassen sind Städte und Gemeinden und/oder Landkreise, die meisten der Sparkassen in Bayern sind Zweckverbandssparkassen. Wenn es ihre wirtschaftliche Leistungskraft und ihre Risikotragfähigkeit erlaubt, können und dürften Sparkassen Teile ihrer Überschüsse an ihre Träger, zu verwenden von diesen für gemeinnützige Zwecke, ausschütten. Grenzen für die möglichen Ausschüttungsbeträge setzen die aufsichtsrechtlich verordneten Eigenmittelanforderungen und die einschlägigen Vorgaben in der Sparkassenordnung (SpkO). So legt § 21 SpkO Begrenzungen für den Teil des Jahresüberschusses, der ausgeschüttete werden darf, fest und garantiert somit, dass die Sparkassen risikotragfähiges handelsrechtliches Eigenkapital bilden können.[2] Für 2015 betrug die Quote der aufsichtsrechtlich geforderten Eigenmittel, die sich errechnet aus dem Verhältnis von Gesamtkapital zu den risikogewichteten Aktiva (=Gesamtkapitalquote), beispielsweise 8 Prozent[3]; in 2020 dürfte sie aufgrund aufsichtsrechtlich geforderter Zuschläge für die nächsten Jahre („Kapitalerhaltungspuffer“) und eines Zuschlags für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch bei etwas mehr als 10 Prozent liegen. Nach den Abschlüssen für 2015 betrugen die Gesamtkapitalquoten für die Sparkasse Fürstenfeldbruck 16,29 Prozent, für die Sparkasse Dachau 17,97 Prozent und für die Sparkasse Landsberg-Dießen 21,22 Prozent. Alle drei Sparkassen hätten also locker im Rahmen dessen, was die Vorgaben der Sparkassenordnung erlauben, und bei Einhaltung der regulatorischen Anforderungen Jahr für Jahr Teile ihrer Jahresüberschüsse an ihre Träger ausschütten dürfen.[4]
Selbstverständlich gibt es Handlungsspielräume bezüglich der Frage, ob und, wenn ja, in welchem Umfang Teile der Jahresüberschüsse an die Träger von Sparkassen ausgeschüttet werden. Der Verwaltungsrat verfügt über weite Ermessensspielräume, was die Beschlussfassung zur Gewinnverwendung anbelangt. Gleiches gilt für den Vorstand bezogen auf die Bildung handelsrechtlicher Vorsorgereserven.[5] Unserer Auffassung nach darf aber hier keine grenzenlose Beliebigkeit herrschen. So sollte beispielsweise die Formulierung in § 340g Abs. 1 HGB, „soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist“, dahingehend verstanden werden, dass Voraussetzung sein sollte für die Bildung offener Vorsorgerücklagen, über die vom Vorstand der Sparkasse entschieden wird und die zur Schmälerung des ausgewiesenen Jahresüberschusses führen, dass es sich um Vorsorge für allgemeine Bankrisiken handeln muss, eine vernünftige kaufmännische Beurteilung zu erfolgen hat und die Notwendigkeit zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken nachgewiesen wird. Erinnert sei hier an § 1, Satz 2 der Sparkassenordnung, in dem vorgegeben ist, dass Sparkassen „die Aufgabenerfüllung der Kommunen im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereich zu unterstützen“ haben. Deshalb werden wir auch im Falle einer Fusionierung der Sparkassen, so diese denn kommt, die Ausschüttungsfrage weiterhin thematisieren.
Ergänzung zur Info:
2015 schütteten folgende bayerische Sparkassen Teile ihres Jahresüberschusses an ihre Träger aus: Sparkasse Ingolstadt (500 TSD Euro), Stadtsparkasse Augsburg (5,6 Mio. Euro), Sparkasse Nürnberg (5,2 Mio. Euro), Sparkasse Regensburg (1,9 Mio. Euro), Stadtsparkasse München (4 Mio. Euro). Interessant in diesem Kontext ist, dass die Gesamtkapitalquote der Sparkasse Fürstenfeldbruck deutlich höher liegt als bei den vier letztgenannten Sparkassen.
[1] § 21 SpkO legt Begrenzungen für den Teil des Jahresüberschusses, der ausgeschüttete werden darf, fest und garantiert somit, dass die Sparkassen risikotragfähiges handelsrechtliches Eigenkapital bilden können.
[2] Nach den Vorgaben in § 21 SpkO kann der Vorstand bis zu einem Viertel des Jahresüberschusses vorab den Rücklagen zuführen. Vom verbleibenden Jahresüberschuss dürfen dann ab einer bestimmten Rücklagenhöhe in vier verschiedenen Stufen, je nach Höhe der Rücklagen in Bezug zu den Risikoaktiva, zwischen einem Zehntel und drei Vierteln der Überschüsse an die Träger abgeführt werden.
[3] Innerhalb der zu erfüllenden Gesamtkapitalquote ist dann noch einmal ein Mindestwert bezüglich der harten Kernkapitalquote (als Prozentsatz des Quotienten aus hartem Kernkapital zum Gesamtforderungsbetrag) von 4,5% und für die Kernkapitalquote (Kernkapital als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags) von 6% insgesamt zu erreichen.
[4] Die These, Abführungen an die Träger wären erlaubt und möglich, ohne die wirtschaftliche Leistungskraft und die Risikotragfähigkeit der Sparkasse FFB zu beeinträchtigen, findet in dem Gutachten „Eilenberger“ ihre ausdrückliche Bestätigung. Vom Jahresüberschuss 2015 hätten 5.636.662 Euro an die Träger abgeführt werden können, was nach Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag jeweils 2.372.330 Euro für den Landkreis und die Stadt Fürstenfeldbruck ausgemacht hätte.
[5] Über das Einstellen von Teilen des Überschusses in den Sonderposten „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ wird bekanntlich die Entscheidungskompetenz des Verwaltungsrates über die Gewinnverwendung partiell beschnitten.